7. a) Der Gesuchsteller beantragte im vorinstanzlichen Verfahren, die beiden Kinder G.________ und H.________ zusätzlich von Mittwoch auf Donnerstag über Nacht bei sich behalten zu können. Zur Begründung führte er aus, seit diesem Sommer besuche H.________ den Kindergarten, weshalb der Mittwochmorgen als Besuchshalbtag weggefallen sei. Auch habe ihn die Lehrerin um Unterstützung gebeten, da G.________ auffallende Lernrückstände in Deutsch habe.