Ausserdem habe die Gesuchsgegnerin bereits im Eheschutzverfahren mit falschen Angaben und manipulierten Belegen das damalige Vergleichsergebnis unrechtmässig beeinflusst. Es sei deshalb stossend, dass die Vorinstanz die Reduktion des Ehegattenunterhaltsbeitrages nicht bereits rückwirkend bzw. per Einreichung des Abänderungsgesuchs vom 2. November 2015, sondern erst per 1. März 2017 gesprochen habe, zumal die Gesuchsgegnerin ab Gesuchseinreichung mit einer Abänderung habe rechnen müssen (KG-act. 1, S. 13 N 10; KG-act. 9, S. 6 f. N f).