a) Der Gesuchsteller bringt vor, die Gesuchsgegnerin sei zu einer Abänderung ihres Ehegattenunterhaltsbeitrages nicht bereit gewesen, obwohl sich deren Lohn anerkanntermassen per 1. Oktober 2014 auf Fr. 2‘000.00 brutto verdoppelt habe. Ausserdem habe die Gesuchsgegnerin bereits im Eheschutzverfahren mit falschen Angaben und manipulierten Belegen das damalige Vergleichsergebnis unrechtmässig beeinflusst.