6. Die Vorinstanz hielt dafür, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchsgegnerin im Zeitpunkt des Eheschutzentscheides vom 30. Juli 2014 gewusst habe, dass sie für ihre Tätigkeit bei der J.________ GmbH später ein Einkommen von Fr. 1‘816.00 pro Monat erzielen würde. Ausserdem habe die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller vor Einleitung des vorliegenden Abänderungsverfahrens mitgeteilt, dass sie einen Lohn von Fr. 2‘000.00 brutto beziehe. Der Gesuchsteller habe dieses Einkommen zu Unrecht angezweifelt und sei von einem weit höheren Einkommen ausgegan- Kantonsgericht Schwyz 31