vgl. E. 4 und 5a vorne). Aus diesen Gründen besteht kein Anlass, den per 1. Januar 2015 auf Fr. 3‘600.00 festgesetzte Beitrag an den persönlichen Unterhalt der Gesuchsgegnerin auf weniger als Fr. 3‘200.00 pro Monat herabzusetzen (angef. Verfügung, E. 2f S. 17 f.). Insoweit ist die angefochtene Verfügung also zu bestätigen.