a) Der Gesuchsteller wendet ein, sein Monatseinkommen habe sich von Fr. 12‘000.00 auf Fr. 9‘870.00 reduziert. Das tatsächliche monatliche Einkommen der Gesuchsgegnerin ab dem Jahre 2015 belaufe sich nicht nur auf Fr. 1‘816.00, sondern vielmehr auf Fr. 5‘955.00. Sein monatlicher Bedarf betrage Fr. 6‘430.00. Der gebührende Bedarf der Gesuchsgegnerin belaufe sich nach wie vor auf Fr. 7‘000.00 pro Monat (eigenes Einkommen von Fr. 1‘000.00, Kinderunterhaltsbeiträge von total Fr. 2‘400.00, Ehegattenunterhalt von Fr. 3‘600.00), weil sie eine Änderung gegenüber der Höhe in der eheschutzrichterlich genehmigten Trennungsvereinbarung weder behauptet noch Kantonsgericht