5. Die Vorinstanz führte aus, mit Eheschutzverfügung vom 30. Juli 2014 sei der Gesuchsteller verpflichtet worden, insbesondere ab 1. Januar 2015 Fr. 3‘600.00 pro Monat an den persönlichen Unterhalt der Gesuchsgegnerin zu bezahlen. Dieser Ehegattenunterhalt gründe auf einem Monatseinkommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 1‘000.00. Da dieser nun ein monatliches Einkommen von Fr. 1‘816.00 anzurechnen sei, sei deren persönlicher Unterhaltsbeitrag um Fr. 400.00 auf Fr. 3‘200.00 pro Monat zu reduzieren (angef. Verfügung, E. 2f S. 17 f.).