4. Der Gesuchsteller hält an seinem vorinstanzlichen Vorbringen fest, wonach sich sein monatlicher Bedarf hinsichtlich der Kosten für auswärtige Verpflegung und für den öffentlichen Verkehr wegen seiner neuen Arbeitsstelle bei der K.________ AG erhöht habe und neu Fr. 6‘430.00 anstatt Fr. 6‘000.00 betrage (KG-act. 1, S. 13 N 9). Damit ist der Gesuchsteller nicht zu hören, weil er nicht glaubhaft zu machen vermag, dass seine Einkommensminderung nicht auf seine freiwillige und einseitige Entscheidung erfolgte (vgl. E. 2 vorne; vgl. auch angef. Verfügung, E. 2e S. 17).