ee) Es liegt eine Bestätigung von W.________ im Recht, wonach die Gesuchsgegnerin in der R.________ kein Geschäft führe (Vi-BB 7). Der Gesuchsteller bestritt deren Beweiskraft, da Herr Y.________ ein Freund der Familie der Gesuchsgegnerin sei (Vi-act. A/III, S. 4). Die Gesuchsgegnerin stellte diesen Einwand des Gesuchstellers nicht substanziiert in Abrede (vgl. Vi-act. D2, S. 8). Sie kann daher daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.