Im Weiteren liegt ein Steuerstatus vom 9. November 2015 im Recht, wonach unter dem Namen C.________ am 6. Juni 1980 ein erster Eintrag erfolgte, der Eigentumsstatus aufgehoben sei und der letzte Änderungseintrag am 31. August 2004 stattfand (Vi-BB 6, S. 3 f.). Unklar ist, wer diesen nicht unterzeichneten und mit keinem Stempel versehenen Steuerstatus erstellte. Dessen Beweiswert ist daher als gering einzuschätzen.