Für die gegenteilige Behauptung des Gesuchstellers, wonach es für jede Stadt viele HR-Ämter gebe, liegen keine begründeten Anhaltspunkte vor. Auch behauptet der Gesuchsteller nicht, dass es bei der von der Gesuchsgegnerin eingereichten Bestätigung um eine Fälschung handeln könnte. Insoweit stellt diese behördli- Kantonsgericht Schwyz 28 che Bestätigung durchaus ein glaubhafter Beweis dafür dar, dass die Gesuchsgegnerin am 11. November 2015 nicht Inhaberin eines in Q.________ geführten Schuhgeschäfts war.