Die Bestätigung vom 11. November 2015, wonach auf den Namen C.________ kein Eintrag irgendwelcher Art im Handelsregister zu finden sei, stammt vom „EL SUBREGISTRADOR PUBLICO DE LA PROPIEDAD Y DE COMERCIO EN Q.________“. Diese Bestätigung ist zwar nicht mit einer Unterschrift, so aber mit einem entsprechenden Stempel versehen (Vi-BB 6, S. 1). Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Behörde nicht zuständig sein soll für Firmeneinträge, die ihr Domizil in Q.________ haben. Für die gegenteilige Behauptung des Gesuchstellers, wonach es für jede Stadt viele HR-Ämter gebe, liegen keine begründeten Anhaltspunkte vor.