Es sei allgemein bekannt, dass Firmen dort einzutragen seien, wo sie ihr Domizil hätten (KG-act. 7, S. 7 unten). Der Gesuchsteller wendete anlässlich der Verhandlung vom 22. März 2016 ein, es sei nicht bewiesen, dass der HR-Auszug vom zuständigen HR-Amt stamme, da es für jede Stadt viele HR-Ämter gebe. Ausserdem wolle wegen der hohen Kriminalität niemand in einem öffentlichen Handelsregister mit Namen stehen (Vi-act. A/III, S. 4).