dd) Die Gesuchsgegnerin behauptete in ihrer Stellungnahme vom 30. September 2015, aus dem Handelsregisterauszug (Vi-BB 6) gehe hervor, dass ihr Schuhgeschäft seit 2004 inaktiv sei bzw. seit diesem Jahr keinerlei kommerzielle Aktivitäten aufweise (Vi-act. A/II, S. 6). Im vorliegenden Berufungsverfahren bringt die Gesuchsgegnerin vor, im betreffenden HR-Amt sei die ehemalige Firma eingetragen gewesen. Es sei allgemein bekannt, dass Firmen dort einzutragen seien, wo sie ihr Domizil hätten (KG-act. 7, S. 7 unten).