d) aa) Der Gesuchsteller trug mit Abänderungsgesuch vom 2. November 2015 vor, die Gesuchsgegnerin habe im Eheschutzverfahren verschwiegen, dass sie als Inhaberin der Einzelfirma I.________ C.________ im Einkaufszentrum in Q.________, ein exklusives Schuhgeschäft führe, mit welcher Firma sie einen Gewinn von mindestens Fr. 12‘000.00 pro Jahr erwirtschafte (Viact. A/I, S. 11 f. N b). Die Gesuchsgegnerin bestritt dies mit Gesuchsantwort vom 30. Dezember 2015. Diese Firma sei seit dem Jahre 2004 inaktiv. Der Gesuchsteller habe im Eheschutzverfahren selber erwähnt, dass diese Firma nicht mehr der Gesuchsgegnerin gehöre (Vi-act. A/2, S. 6 unten und S. 11 unten und S. 12 Abs. 1).