gg) Zusammenfassend ist der J.________ GmbH ein um höchstens Fr. 6‘205.17 höheres Jahresergebnis 2015 anzurechnen (Vorrat an Reinigungsmaterialien zwischen Fr. 500.00 bis Fr. 1‘000.00, ein um Fr. 205.17 geringerer Aufwand im Konto „6210 Betriebsstoffe Fahrzeuge“, Vorrat an Lebensmitteln und Getränken zwischen Fr. 1‘000.00 bis Fr. 5‘000.00). Gleichwohl ist der Gesuchsgegnerin deswegen kein höheres Einkommen anzurechnen. Denn der von der J.________ GmbH ausgewiesene Verlust von Fr. 6‘344.28 (vgl. Vi-act. D8.3, S. 2 und 4) würde dadurch nur verringert bzw. es entstünde kein Gewinn, an welchem die Gesuchsgegnerin zu einem Fünftel partizipieren könnte.