D8.5, S. 115-126), und bei der F.________ AG monatlich mehrmals (im August nur einmal) Einkäufe per E-Banking beglichen, wobei bis November im Gesamtbetrag von über Fr. 20‘000.00 und im Dezember Beträge von insgesamt mehr als Fr. 4‘000.00 (vgl. Vi-act. D8.5, S. 115-126). Daraus ist zu folgern, dass die meisten Lebensmittel jeweils relativ schnell verkauft und konsumiert wurden. Gleichwohl müssen bzw. liegt es in der Natur der Sache, dass in der Cafeteria per Ende 2015 noch Vorräte vorhanden gewesen sein müssen, zumal es sich nicht nur um schnell verderbliche Waren handeln dürfte.