Die Gesuchsgegnerin liess diese Behauptungen nicht bestreiten. Folglich ist auf das Vorbringen des Gesuchstellers abzustellen, falls an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestehen (vgl. E. 1c vorne). Die Vorinstanz führte aus, gestützt auf die E-Mail von Frau E.________ vom 8. März 2014 (Vi-act. KB 54) sei davon auszugehen, dass bei der J.________ GmbH das nicht optimale Aufwand- und Ertragsverhältnis in der Cafeteria Thema gewesen sei, was den erhöhten Aufwand erkläre. Der Gesuchsteller vermöge seine Behauptung nicht zu beweisen (angef. Verfügung, E. 2ix Kantonsgericht Schwyz 24