ff) Der Gesuchsteller trug im erstinstanzlichen Verfahren vor, gemäss dem Buchhalter der J.________ GmbH betrage die Gewinnmarge auf dem Umsatz der Cafeteria (Fr. 185‘684.00, vgl. Vi-act. D8.3, letzte Seite) wenigstens 4/5 (Vi-KB 54). Daher wäre ein Warenaufwand von maximal Fr. 37‘129.00 erforderlich. Ausgewiesen werde indessen ein Warenaufwand von Fr. 87‘516.71 (vgl. Vi-act. D8.5, S. 126). Per Ende 2015 hätte also ein Warenbestand von Fr. 50‘387.70 vorhanden sein müssen. Da überhaupt kein Warenaufwand ausgewiesen worden sei, sei der J.________ GmbH ein um Fr. 50‘387.70 höherer Gewinn anzurechnen (Vi-act. D21, S. 5 f. N g). Die Gesuchsgegnerin liess diese Behauptungen nicht bestreiten.