Die Vorinstanz hielt dieses Vorbringen als unbegründet, weil es nur eine Parteibehauptung darstelle (angef. Verfügung, E. 2viii S. 15 f.). Sie liess aber wiederum unberücksichtigt, dass die Gesuchsgegnerin diese Parteibehauptung nicht bestritt. Daher ist grundsätzlich vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn der Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren vortrug und im Berufungsverfahren wiederum geltend macht (KG-act. 1, S. 11 N cc), sofern daran nicht zu zweifeln ist (vgl. E. 1c vorne). Wie es sich darum verhält, ist nachfolgend zu prüfen.