Der Gesuchsteller behauptet im Berufungsverfahren neu, der „Gewinn“ der J.________ GmbH habe sich wegen der unberechtigten Betriebsstoffaufwenden um Fr. 476.91 verringert (KG-act. 1, S. 10 N bb). Indessen kann der Gesuchsteller mit diesem neuen und höheren Betrag wegen des nur beschränkt zulässigen Novenrechts nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gehört werden, zumal er seine Novenberechtigung nicht dartut. Denn unzulässige Noven müssen nicht bestritten werden, d.h. sie gelten auch bei Schweigen der Gegenpartei nicht als von dieser anerkannt (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 26 zu Art. 317 ZPO). Kantonsgericht