Die Vorinstanz liess dieses Vorbringen nicht gelten mit der Begründung, es stelle bloss eine Parteibehauptung dar (angef. Verfügung, E. 2viii S. 15 f.). Sie lässt aber unberücksichtigt, dass die Gesuchsgegnerin diese Parteibehauptung nicht bestritt. Daher ist dieser Einwand des Gesuchstellers im vorinstanzlichen Verfahren als zutreffend anzunehmen, auch wenn durchaus plausibel wäre, dass die Gesellschafterinnen das Benzin benötigten, um mit privaten Fahrzeugen für die J.________ GmbH Einkäufe zu tätigen, z.B. Reinigungsmaterialien zu kaufen.