nauer Betrag lässt sich auch kaum mehr beweismässig erstellen, was aber vorliegend nicht erforderlich ist (vgl. E. 3c/gg hinten). dd) Der Gesuchsteller trug im erstinstanzlichen Verfahren vor, die J.________ GmbH verfüge nicht über ein Geschäftsfahrzeug. Trotzdem seien in der Buchhaltung unter dem Konto „6210 Betriebsstoffe Fahrzeuge“ auf Seite 135 Auslagen für Autobetriebsstoffe verbucht worden. Dabei handle es sich nicht um Geschäftsauslagen, sondern um Privatbezüge bzw. Naturallohn. Der Gewinn werde damit um Fr. 205.17 unzulässig verringert (Vi-act. D21, S. 5 N f).