Diese Einkäufe seien vollständig als Aufwand gebucht worden. Obwohl per Ende Geschäftsjahr 2015 noch Reinigungsmaterial hätte vorhanden sein müssen, werde dieses in der Bilanz nicht mit einer Lagerposition aufgeführt. Dieses Aufwandkonto dürfe mit schätzungsweise ca. Fr. 2‘000.00 zu hoch eingesetzt sein (Vi-act. D21, S. 5 N e). Die Gesuchsgegnerin äussert sich auch im vorliegenden Berufungsverfahren nicht substanziiert dazu, sondern verweist bloss auf die Ausführungen der Vorinstanz. Damit bleibt das Vorbringen des Gesuchstellers grundsätzlich unbestritten.