cc) Die Vorinstanz führte aus, das Vorbringen des Gesuchstellers, wonach vom im Jahre 2015 eingekauften Reinigungsmaterial noch Fr. 2‘000.00 als Lagerposten ausgewiesen werden müsse, stelle eine Parteibehauptung dar (angef. Verfügung, E. 2viii S. 15 f.). Dies trifft grundsätzlich zu. Denn der Gesuchsteller trug im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 vor, das Konto „6460 Kehricht, Reinigung“ 2015 weise Einkäufe für Reinigungsmaterial von über Fr. 6‘700.00 aus. Diese Einkäufe seien vollständig als Aufwand gebucht worden.