Der Businessplan der J.________ GmbH 2014-2016 sah für die Jahre 2014 und 2015 einen Verwaltungsaufwand von insgesamt je Fr. 6‘000.00 und für das Jahr 2016 einen solchen von Fr. 6‘060.00 vor (Vi-KB 49, S. 3 N 1.3). Entgegen dem Vorbringen des Gesuchstellers kann gestützt auf die Buchhaltung 2013/14 gerade nicht geschlossen werden, dass mit der Treuhandgesellschaft der J.________ GmbH ein jährliches Pauschalhonorar von Fr. 2‘000.00 vereinbart wurde. Denn im Konto yy „Buchführungs- und Beratungsaufwand“ werden für die N.________ AG Aufwendungen von insgesamt Fr. 6‘120.00 (Fr. 1‘415.00 + Fr. 2‘705.00 + Fr. 2‘000.00) verbucht (Vi-act. D8.4, S. 175).