Verfügung, E. 2vi S. 14). Eine Manipulation der Buchhaltung ist somit nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt umso mehr, als die Treuhandstelle der J.________ GmbH, die N.________, mit Schreiben vom 22. April 2016 ausdrücklich darauf hinwies, dass die nicht eingelösten Abos (FiBu Konto xx) per 31. Dezember 2015 im Betrag von Fr. 27‘452.00 beim Umsatz ertragsmindernd berücksichtigt worden seien (Vi-act. D6). Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, weshalb Kantonsgericht Schwyz 19