b) Der Gesuchsteller bringt vor, die Gesuchsgegnerin habe von Mitte/Ende Dezember 2013 bis Ende 2014 insgesamt 542.75 sowie im Jahre 2015 total 151.45 Überstunden geleistet. Er errechnet daraus eine Überstundenentschädigung (ohne Überstundenzuschlag i.S.v. Art. 321c Abs. 3 OR) von Fr. 24‘454.00 für die Zeit von Mitte/Ende Dezember 2013 bis Ende 2015, was durchschnittlich Fr. 987.00 pro Monat entsprechen würden. Unter Einbezug des Überstundenzuschlags gemäss Art. 321c Abs. 3 OR ergebe sich daraus ein monatlicher Betrag von Fr. 1‘233.00 brutto bzw. mindestens Fr. 1‘000.00 netto.