Dieser ist im vorliegenden Berufungsverfahren mit seinen Vorbringen zu hören, soweit sie von Relevanz sind und es sich dabei nicht um unzulässige Noven handelt, womit eine allfällige Gehörsverletzung geheilt würde. Wegen des im Berufungsverfahren nur beschränkt zulässigen Novenrechts nach Art. 317 Abs. 1 ZPO kann der Gesuchsteller jedoch insbesondere nicht gehört werden mit den mit Eingabe vom 5. Mai 2017 neu eingereichten E-Mails und Unterlagen der P.________, da nicht ersichtlich, geschweige denn vom Beschwerdeführer begründet ist, weshalb er diese nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren oder mit der Beru-