Insoweit kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Gesuchstellers verletzte. Dieser ist im vorliegenden Berufungsverfahren mit seinen Vorbringen zu hören, soweit sie von Relevanz sind und es sich dabei nicht um unzulässige Noven handelt, womit eine allfällige Gehörsverletzung geheilt würde.