a) Der Gesuchsteller legt dar, weshalb an der Buchhaltung der J.________ GmbH Zweifel angebracht seien. Die Vorinstanz habe diese Zweifel ebenso übergangen wie seine Stellungnahme vom 28. Januar 2017 zu den von der Treuhänderin der J.________ GmbH (N.________ AG) eingereichten Überstundenaufstellungen 2013 bis 2015 der Gesellschafterinnen der J.________ GmbH. Aus diesen Gründen habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Gesuchstellers verletzt (KG-act. 1, S. 6-8 N 5; KG-act. 9, S. 4 f. N 4a).