f) Nach dem Gesagten vermag der Gesuchsteller nicht ausreichend glaubhaft zu machen, dass seine Einkommensminderung auf Fr. 9‘870.00 pro Monat nicht auf seine freiwillige und einseitige Entscheidung hin erfolgte. Daher besteht kein Anlass, wegen der (freiwilligen) Einkommensreduktion den Betrag des Gesuchstellers an den persönlichen Unterhalt der Gesuchsgegnerin herabzusetzen. Es kann somit offen bleiben, wie es sich um die gegensätzlichen Behauptungen der Parteien zur Höhe des Arbeitspensums des Gesuchstellers im Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens (vgl. KG-act. 1, S. 3 N 3a; KG-act. 7, S. 4 Abs. 4; KG-act. 9, S. 1-3 N 3b) verhält. Kantonsgericht