aa) Die Frage, ob das Gericht auf die Beweismittel der Parteibefragung und/oder der Parteiaussage verzichten darf, ist nach den für eine zulässige antizipierte Beweiswürdigung geltenden Regeln zu beantworten. Danach darf das Gericht von weiteren Beweiserhebungen absehen, wenn es diese zum vornherein für ungeeignet hält, die behaupteten und streitigen Tatsachen zu Kantonsgericht Schwyz 14