e) Der Gesuchsteller bringt vor, er habe im vorinstanzlichen Verfahren in Ziff. II/4 Abs. 2 (S. 3) seines Abänderungsbegehrens vom 2. November 2015 für seine Behauptung, wonach er sich als Freelancer um Projekte bemüht habe, als Beweismittel seine Parteibefragung und Beweisaussage offeriert. Da die Vorinstanz seine Beweisaussage ohne jede Begründung nicht abgenommen habe, habe sie sein rechtliches Gehör verletzt (KG-act. 1, S. 5 unten und S. 6 oben). Die Gesuchsgegnerin nimmt dazu keine Stellung (vgl. KG-act. 7, insbesondere S. 4-6).