Die vom Gesuchsteller im Berufungsverfahren neu eingereichten Unterlagen betreffend Projektanfragen stellen entgegen seiner Ansicht daher unzulässige Noven dar, mit denen er wegen des im Berufungsverfahren nur beschränkt zulässigen Novenrechts nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gehört werden kann. Gleiches gilt für die mit Eingabe vom 5. Mai 2017 neu ins Recht gelegten Beweismittel betreffend den Widerruf eines Auftrags im August 2012 und den Auszug aus einem Arbeitsvertrag im Oktober 2014 sowie dessen Verlängerung, die ein Tageshonorar von Fr. 566.11 brutto vorsehen (vgl. KG-act. 9/1-3). Daran vermag die Nichtabnahme von Beweismitteln des Gesuchstellers durch die Vorinstanz (vgl. E. 2e