d) Der Gesuchsteller reicht im Berufungsverfahren verschiedene E-Mail- Nachrichten ein, worin seine Projektanfragen im Oktober 2014 sowie Januar, April und Juni bis November 2015 negativ beantwortet wurden (vgl. KGact. 1/4). Er begründet seine diesbezügliche Novenberechtigung dahingehend, dass diese neuen Beweismittel wegen der richterlichen Begründung ins Recht gelegt würden, nachdem die Annahmen der Vorinstanz nicht einmal von der Gesuchsgegnerin behauptet worden seien (KG-act. 1, S. 6 N 3). Dass bereits im vorinstanzlichen Verfahren zwischen den Parteien umstritten war, Kantonsgericht Schwyz 13