A/II, S. 10 letzter Absatz). Der Gesuchsteller habe nicht belegt, weshalb es ihm nicht möglich sei, als IT-Leiter Fr. 150‘000.00 zu verdienen (Vi-act. A/II, S. 11 oben). Die Bewerbungen, die sie verlangt hätten, hätten sie nicht gesehen (Vi-act. D2, S. 10 letzter Absatz). Eine Verletzung der Verhandlungsmaxime durch die Vorinstanz ist somit zu verneinen.