Entgegen dem Vorbringen des Gesuchstellers (vgl. KG-act. 1, S. 5 unten und S. 6 oben) war bereits im vorinstanzlichen Verfahren zwischen den Parteien umstritten, ob sich der Gesuchsteller genügend um neue und gut bezahlte Projekte bemühte sowie diese mittels Bewerbungen und Absagen dokumentierte. Denn die Gesuchsgegnerin führte in der Klageantwort vom 30. Dezember 2015 aus, das Vorbringen des Gesuchstellers, wonach er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 12‘000.00 nicht mehr habe erzielen können, stelle eine Parteibehauptung dar (Vi-act. A/II, S. 10 letzter Absatz).