Allein damit gelingt es dem Gesuchsteller nicht, ausreichend glaubhaft zu machen, dass er sich frühzeitig und erfolglos um Projekte bewarb, mit denen er weiterhin ein Einkommen von Fr. 12‘000.00 pro Monat hätte generieren können. Entgegen dem Vorbringen des Gesuchstellers (vgl. KG-act. 1, S. 5 unten und S. 6 oben) war bereits im vorinstanzlichen Verfahren zwischen den Parteien umstritten, ob sich der Gesuchsteller genügend um neue und gut bezahlte Projekte bemühte sowie diese mittels Bewerbungen und Absagen dokumentierte.