dem Gesuchsteller und einem Herrn L.________ vom 30. Oktober 2015 entnommen werden, dass bei O.________ gewisse Personen zu einem Tageshonorar von Fr. 1‘300.00 bis Fr. 1‘500.00 arbeiten würden, aber bei Vertragserneuerung das Honorar auf Fr. 850.00 gesenkt würde (Vi-KB 20). In einer anderen E-Mail gleichen Datums zwischen denselben Personen ist von einem Tageshonorar für einen M.________ von Fr. 550.00 die Rede (Vi-KB 21). Allein damit gelingt es dem Gesuchsteller nicht, ausreichend glaubhaft zu machen, dass er sich frühzeitig und erfolglos um Projekte bewarb, mit denen er weiterhin ein Einkommen von Fr. 12‘000.00 pro Monat hätte generieren können.