7, S. 6 Abs. 2) kann daraus nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, der Gesuchsteller habe damals bewusst begonnen, sein Einkommen zu reduzieren. Auch war für den Gesuchsteller im damaligen Zeitpunkt nicht voraussehbar, dass er sich im Juli und August 2015 erneut arbeitslos melden würde (KG-act. 9, S. 3 N 3b). Indessen unterzeichnete der Gesuchsteller bereits am 11. August 2015 mit der K.________ AG einen Arbeitsvertrag mit Beginn der Vertragswirkungen per 1. November 2015 (Vi-KB 23). Erstmals am 27. Oktober 2015, also bloss ein paar Tage vor Beginn des Anstellungsverhältnisses bei der K.___