c) Es ist unbestritten und aktenmässig glaubhaft belegt, dass der Gesuchsteller als Freelancer im Jahre 2014 ein Erwerbeinkommen von Fr. 71‘772.00 (monatlich Fr. 5‘981.00) erzielte und eine Arbeitslosenentschädigung von Fr. 41‘787.00 erhielt (vgl. auch KG-act. 1, S. 5 Abs. 2). Im Jahre 2015 betrug das Gesamteinkommen des Gesuchstellers Fr. 76‘610.00 (Fr. 6‘384.00 pro Monat, unter anderem Fr. 18‘055.00 aus Arbeitslosenentschädigung (Vi-KB 41 N. 4.4.1; KG-act. 1, S. 5 Abs. 2) bzw. Fr. 80‘367.00, namentlich Fr. 19‘844.00 aus Arbeitslosenentschädigung (KG-act. 1/7, N 4/4.1).