Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich somit. Vielmehr ist nachfolgend zu prüfen, ob der Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren zu beweisen vermochte, dass er seine Selbständigkeit aufgeben und eine unselbständige Tätigkeit antreten musste, was dieser behauptet, von der Gesuchsgegnerin aber bestritten wird (KG-act. 1, S. 5 f. N 3; KG-act. 7, S. 4-6; KG-act. 9, S. 3 f. N 3c-f).