55 ZPO, wonach die aus dem Untersuchungsgrundsatz fliessende Fragepflicht nicht erst bei offensichtlicher Unvollständigkeit der Parteivorbringen greife, weshalb die restriktive Rechtsprechung des Bundesgerichts mit der herrschenden Lehre abzulehnen sei, wobei das Ausmass der richterlichen Hilfe im Einzelfall insbesondere auch davon abhänge, ob eine Partei anwaltlich vertreten sei oder nicht [vgl. auch BGer, Urteil 4A_519/2010 vom 11. November 2010 E. 2.2]). Sind beide Parteien anwaltlich vertreten, soll und muss sich das Gericht Zurückhaltung auferlegen (BGE 141 III 231 E. 2.3.1 und 2.3.2 S. 575 f. = Pra 2016 Nr. 99;