Vielmehr kann und muss das Gericht selbst Beweis über formell Unbestrittenes führen, wenn es an der Richtigkeit von Angaben der anwesenden Partei erheblich zweifelt. Ist dies der Fall, hat es von Amtes wegen den Beweis über die fragliche Tatsache abzunehmen (BGer, Urteil 5A_125/2016 vom 27. Juli 2016 E. 4.3; a.M.: Hurni, in Hausheer/Walter, Berner Kommentar, Band I, 2012, N 65 f. und 68 zu Art.