E. 4.2). Die Parteien sind jedoch nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen auch im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Das Gericht hat lediglich seine Fragepflicht i.S.v. Art. 56 ZPO auszuüben, die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen (BGE 141 III 231 E. 2.3.1 und 2.3.2 S. 575 f. = Pra 2016 Nr. 99; BGer, Urteil 4A_674/2016 vom 20. April 2017 E. 2.1).