Sodann kann über die Unterhaltsregelung im Eheschutzverfahren eine genehmigungsbedürftige Konvention geschlossen werden. Dies ermöglicht den Parteien, Ungewissheiten bezüglich der beurteilungsrelevanten Tatsachen oder deren rechtlicher Tragweite endgültig zu bereinigen. Soweit mit der gütlichen Einigung eine vollständige Beurteilung der Tatsachen und ihrer rechtlichen Tragweite vermieden werden sollte, bleiben die betreffenden Teile der Regelung unabänderlich (BGE 142 III 518 E. 2.5 S. 519).