Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutzentscheides einer Abänderung entgegen (BGer, Urteil 5A_1018/2015 vom 8. Juli 2016 E. 4). Eine Abänderung ist zudem ausgeschlossen, wenn die vermeintlich neue Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, also rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt wurde (BGer, Urteil 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2015 E. 3.1). Das Abänderungsverfahren bezweckt nicht, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an veränderte Umstände anzupassen (BGer, Urteil 5A_1018/2015 vom 8. Juli 2016 E. 4).