1. a) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Abänderung von Eheschutzmassnahmen. Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund wegfiel. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss (Art. 179 Abs. 1 ZGB). Kantonsgericht Schwyz 6