Der Gesuchsteller nahm mit Eingabe vom 5. Mai 2017 zur Berufungsantwort Stellung, hielt an seinen Berufungsbegehren fest und reichte neue Unterlagen ins Recht (KG-act. 9). Zu Letzteren liess sich die Gesuchsgegnerin am 18. Mai 2017 vernehmen (KG-act. 11), wozu der Gesuchsteller mit Eingabe vom 1. Juni 2017 Stellung nahm (KG-act. 13). Diese Stellungnahme wurde der Gesuchsgegnerin am 2. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht (KG-act. 14). Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;- in Erwägung: